Verbotene Pflanzen Antwort des BFU
Tessinerpalmen überwintern bleibt erlaubt
Auf Basis Meldung Jardin Suisse ist die Überwinterung von Tessinerpalmen auch weiterhin erlaubt.
Das Gesetz wird nun anders ausgelegt!
Auszug aus Mail Jardin Suisse:
"........Nun, JardinSuisse hat sich erfolgreich zur Wehr gesetzt und gegenüber dem BAFU bei einem
persönlichen Austausch Ende Mai Druck aufgesetzt. Der Verband wurde dabei tatkräftig von
Nationalrätin Jacqueline de Quattro mit ihrer juristischen Expertise unterstützt. Daraufhin hat das
BAFU die Auslegung der Freisetzungsverordnung abermals geprüft und kommt zum Schluss:
Trachycarpus fortunei oder ggf. andere Kundenpflanzen sind bei der Dienstleistung des
Überwinterns von der Abgabe an Dritte nicht tangiert. Das Überwintern bleibt also erlaubt und
zwar unter den folgenden Bedingungen:
a. die Pflanze in einem Gewächshaus überwintert wird;
b. die Person, welche die Pflanze überwintert, diese in keinerlei Weise für eigene Zwecke
nutzt und
c. dieselbe Pflanze im Frühjahr an dieselbe Person zurückgegeben wird.
Um die Ausbreitung der Palmen in der Natur zu verhindern, müssen die Fruchtstände vor deren Reife
im Rahmen der Sorgfaltspflicht entfernt werden. Das BAFU hält in seiner Begründung ebenso fest,
dass es für die Vermietung von Organismen für den Umgang in der Umwelt keinen
Auslegungsspielraum sieht......."
Versuche für Ausnahmebewilligung Tessinerpalme
Der Unternehmerverband Jardinsuisse schreibt in einem Rundschreiben an die Verbandsmitglieder und ist bemüht Schadensbegrenzung zu betreiben.
"Wir versuchen momentan für Trachycarpus fortunei eine Ausnahmebewilligung für
das Überwintern in Gewächshäusern und die Vermietung an Events zu erreichen, da
dies bei fachgerechter Pflege für die Umwelt keine Gefahr darstellt, aber für einige
Betriebe ein sehr wichtiges Standbein darstellt. Momentan prüfen wir eine
Intervention auf dem politischen Weg."
Carlo Vercelli
Geschäftsführer JardinSuisse
Klare Kommunikation ist uns wichtig
Wir befürworten eine klare, einfache und direkte Kommunikation. Aus unserer Sicht, hat das von Seiten Jardinsuisse und BFU nicht geklappt, deshalb fanden wir es notwendig beim Bundesamt für Umwelt eine Anfrage zu stellen. Aus der Antwort des BFU unten können Sie folgendes entnehmen:
Verbot von Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verleihung und Überwinterung in der Gärtnerei oder einem fremden Platz folgender Pflanzen (nicht abschliessend, volle Liste unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/86380.pdf )
Prunus laurocerasus (Wichtig, Portugisischer Lorbeer und die meisten anderen Prunus sind nicht betroffen, sonst haben Sie keine Zwetschgen und Kirschen mehr..)
Bambus (Phyllostachys aurea und Pseudosasa japonica) der nicht ausläufertreibende verbreitete Fargesia ist nicht auf der Liste.
Das bedeutet, das wir mit Wissensstand heute diese Pflanzen auch nicht mehr Überwintern dürfen. (Anfragen und Beschwerden bitte direkt ans BFU)
Stellungsnahme des BFU zu verbotenen Pflanzen
Sehr geehrter Herr Zulauf-Stocker
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sowohl Trachycarpus fortunei und Phyllostachys aurea, als auch Prunus laurocerasus in Anhang 2.2 der revidierten Freisetzungsverordnung (FrSV) aufgeführt sind. Die Arten gemäss diesem Anhang dürfen gemäss Art. 15 Abs. 2bis der revidierten FrSV ab dem 1. September 2024 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; weitere Formen des Umgangs sind nicht von diesem Verbot betroffen.
Als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt. Eine Abgabe von Organismen an Dritte liegt insbesondere vor, wenn diese verkauft, verschenkt, vermietet, verliehen oder zur Ansicht zugesandt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. k FrSV). Werden Pflanzen zur Überwinterung an Gärtnereien übergeben, stellt dies eine Abgabe an Dritte dar; das Inverkehrbringungsverbot wird hier ebenfalls greifen. Eine Überwinterung von Pflanzen bei Dritten bzw. von Kundenpflanzen bei Ihnen ist folglich ab dem 1. September 2024 nicht mehr zulässig.
Da Prunus laurocerasus wie erwähnt unter das Inverkehrbringungs- und nicht unter das sog. Umgangsverbot (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2.1 der revidierten FrSV) fallen wird, werden Pflegemassnahmen wie Schnittarbeiten weiterhin erlaubt sein. Dabei ist die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 FrSV zu beachten: Der Umgang mit den Pflanzen muss so erfolgen, dass Mensch, Tier und Umwelt dadurch nicht gefährdet oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass sie sich nicht unkontrolliert in der Umwelt vermehren können. Die Abfälle sind sachgerecht zu entsorgen.
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Min Hahn
Dr. rer. nat, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Sektion Biotechnologie
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Boden und Biotechnologie
Monbijoustrasse 40, Büro 497, 3011 Bern, Postadresse: 3003 Bern
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